Vereinssatzung

S A T Z U N G

TENNISCLUB „GRÜNWEISS“ ELBERFELD e.V.

Kapellen 16

42285 Wuppertal

gegründet 1929

Mitglied im Kreis Bergisch Land im TennisVerband Niederrhein e.V.

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

Abs. 1

Der TennisClub „GrünWeiß“ Elberfeld e.V. mit Sitz in Wuppertal, Kapellen 16, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennisspiels als Sport und sportliche Ertüchtigung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Abs. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Abs. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Abs. 5

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Abs. 6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Ansprüche der Mitglieder lt. § 1 Abs. 5 übersteigt, an das Sportamt der Stadt Wuppertal, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Abs. 7

Eine Änderung der Bestimmungen des § 1 Abs. 6 bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

§ 2 – Mitgliedschaft

Abs. 1

Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedergruppen:

a.

Aktive erwachsene Mitglieder (spielende Mitglieder), die mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b.

Aktive jugendliche Mitglieder (spielende Jugendmitglieder), die mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

c.

Schüler, Lehrlinge, Wehrpflichtige und Studenten vom 18. bis zum vollendeten 27.Lebensjahr.

d.

Passive Mitglieder (nicht spielende Mitglieder) ohne Rücksicht auf das Alter.

Abs. 2

Der Aufnahme als Mitglied hat eine schriftliche Anmeldung mit Angabe des Geburtsdatums und des Berufes beim Vorstand voranzugehen. Der Aufnahmeantrag sollte durch zwei dem Verein bereits länger als drei Jahre angehörende Mitglieder der Gruppe A, C und D durch Unterschrift befürwortet werden. Der Vorstand macht denAufnahmewunsch zwei Wochen lang durch entsprechenden Aushang am Vereinsbrett bekannt. Begründeten Einspruch gegen die Aufnahme können Mitglieder der Gruppen A, C und D innerhalb dieser Frist beim Vorstand erheben.

Abs. 3

Über die Aufnahme entscheidet der Beschluß des Vorstandes.

Abs. 4

Werden Einsprüche gegen eine Aufnahme innerhalb der 14tägigen Frist beim Vorstand erhoben, ruft der Vorstand den Aufnahmeausschuß zusammen. Dieser Ausschuß entscheidet dann über Aufnahme oder Ablehnung.

Abs. 5

Der Aufnahmeausschuß wird nur bei Einsprüchen einberufen. Er setzt sich aus zwei Vorstandsmitgliedern und drei Mitgliedern der Gruppen A, C und D zusammen, die jeweils vom Vorstand gewählt werden. Die Namen dieses Ausschusses bleiben der Mitgliedschaft und dem Antragsteller unbekannt.

Die Entscheidung des Ausschusses erfolgt schriftlich an den Antragsteller durch ein nicht im Ausschuß beteiligtes Vorstandsmitglied. Gründe für eine etwaige Ablehnung werden nicht genannt.

Abs. 6

Mitglieder, die einen Tag vor der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme, sofern sie ihren Beitragsverpflichtungen voll nachgekommen sind.

Abs. 7

Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliedschaft zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Abs. 8

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie Gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird.

b. durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied, schriftlicher Mahnung ungeachtet, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nachkommt,

c. durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied in seinem allgemeinen und besonderen Verhalten gegen die sportlichen und gesellschaftlichen Interessen des Vereins verstoßen hat.

§ 3 – Beiträge

Abs. 1

Bei Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Eintrittsbeitrag zu zahlen. Er kann in Sonderfällen vom Vorstand gemindert oder erlassen werden.

Beitragsgruppen:

I.

Aktive, erwachsene Mitglieder,

die mit Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

II. Ehepaare (aktive Mitglieder)

III.

Aktive, jugendliche Mitglieder,

die bei Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

IV. Schüler, Lehrlinge, Wehrpflichtige und Studenten

vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

V. Passive Mitglieder (ohne Rücksicht auf das Alter).

Passive Mitglieder dürfen nicht spielen; werden sie aktiv, muß ab laufendem Geschäftsjahr der volle Beitrag bezahlt werden, ebenfalls das Eintrittsgeld, sofern nicht schon früher aktive Mitgliedschaft bestand. Es können in allen Fällen die während der Zeit der passiven Mitgliedschaft von den aktiven Mitgliedern evtl. erhobenen Umlagen nachgefordert werden.

VI. Auswärtige Mitglieder

sind alle aktiven Mitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres von Wuppertal abwesend sind, ihre aktive Mitgliedschaft erhalten wollen und einen Wohnsitz außerhalb NordrheinWestfalens haben.

Auch sie müssen bei Wiedereintritt in die Gruppen I bis IV inzwischen erhobene Umlagen sofern sie noch nicht geleistet wurden nachzahlen. Studenten fallen unter die Gruppe IV, nur in Sonderfällen unter die Gruppe VI.

VII.

Hallenspieler

Mitglieder, die während der Sommer und/oder Wintersaison auch in der Halle spielen, zahlen zusätzlich einen Hallenbeitrag.

Abs.2

Die Höhe der Beiträge der Gruppen I VI wird in der Hauptversammlung zu Beginn eines Jahres neu festgelegt. Die Hallenbeiträge werden vom Vorstand festgelegt.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sein Mitgliedschaftsverhältnis entsprechend den Gruppen I bis VI wahrheitsgemäß anzugeben und auch Änderungen der Gruppeneinteilung dem Vorstand für das laufende bzw. neue Geschäftsjahr rechtzeitig bekanntzugeben. Unterlassungen können mit Ausschluß geahndet werden.

Abs. 3

Zahlungsfristen der Beiträge

Die Beiträge sowie der Eintrittsbeitrag sind spätestens am 1. April jeden Jahres bzw. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

Abs. 4

Wer ohne ausreichende Begründung und rechtzeitige Rücksprache mit dem Vorstand (1. Vorsitzender oder Schatzmeister) mit der Zahlung des Beitrages über acht Tage in Verzug gerät, zahlt ein Aufgeld von 5 % (fünf vom Hundert) und erhält Spielverbot. Bei weiteren Verzögerungen erfolgt Ausschluß aus dem Verein (siehe § 2 Abs. 8 b).

Abs. 5

Der Vorstand kann in allen begründeten Härtefällen Ermäßigungen der Beiträge und Änderungen der Zahlungsfristen vereinbaren.

Abs. 6

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

Abs. 7

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer besonderen Jahresumlage beschließen.

§ 4 – Zahlungsverfahren

Abs.1

Die Forderungen des Vereins gleich welcher Art gegenüber den Mitgliedern sollen durch Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die Mitglieder, die ihre Zustimmung zu dieser Zahlungsart verweigern, zahlen ein Aufgeld von 5 % (fünf vom Hundert) zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten.

Abs. 2

Für neu eintretende Mitglieder ist das Lastschriftverfahren obligatorisch.

§ 5 – Vereinsleistungen

Der Verein trägt die Unterhaltung der Tennisanlage, des Clubhauses, der Grünanlagen und der Tennishalle. Er bestreitet die Kosten für die mit der Platzpflege und der ClubhausBetreuung beauftragten Personen sowie für Haus und Grundbesitz.

Die Benutzung des Clubhauses wird vom Vorstand in der Hausordnung festgelegt. Die Benutzung der Tennisplätze ist vom Vorstand in der Spielordnung ebenso geregelt wie die Benutzung der Tennishalle. (Die Spielordnungen hängen am Vereinsbrett aus.)

§ 6 – Vorstand

Abs. 1

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Hauptversammlung geheim gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Bei Neuwahl des gesamten Vorstandes oder des 1. Vorsitzenden nimmt ein Ehrenmitglied oder das älteste anwesende Mitglied die Wahl des 1. Vorsitzenden vor. Nach erfolgter Wahl führt der neugewählte 1. Vorsitzende die Wahl des übrigen Vorstandes durch.

Abs. 2

Jedes Vorstandsmitglied wird für vier Jahre gewählt. Es können jedoch zu jeder Hauptversammlung Anträge seitens der Mitgliedschaft auf Neubesetzung eines Vorstandspostens oder mehrerer Vorstandsposten gestellt werden. Diese Anträge sind schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, dem Vorstand einzureichen. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Abs. 3

Tritt der gesamte Vorstand zurück und ohne Absicht, sich insgesamt wieder zur Wahl zu stellen, beruft das älteste Mitglied einen Wahlausschuß ein, den es selbst bestimmt, um der Hauptversammlung geeignete Vorschläge zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes zu machen. In diesem Falle führt es die Wahl des gesamten Vorstandes durch (im Gegensatz zu § 6 Abs. 1).

Abs. 4

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so führt ein Vorstandsmitglied dessen Amt bis zur neuen Wahl weiter.

Abs. 5

Der die Vereinsangelegenheiten führende Gesamtvorstand besteht aus acht gleichberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

a. dem 1. Vorsitzenden

b. dem 2. Vorsitzenden

c. dem Schatzmeister

d. dem Hauswart

e. dem Schriftführer

f. dem Hallenwart

g. dem Sportwart

h. dem Jugendwart.

Abs. 6

Dieser Gesamtvorstand beschließt bei seinen Zusammenkünften mit Stimmenmehrheit der Anwesenden über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Vereinsangelegenheiten. Es müssen jedoch mindestens drei Stimmen für einen Beschluß abgegeben werden.

Abs. 7

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB sind:

der 1. Vorsitzende und

der 2. Vorsitzende.

Jede dieser Personen ist allein vertretungsberechtigt; jede von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Bei Pachtung, Kauf, Verkauf von Grundstücken, Errichtung von Spielplätzen und dem Bau weiterer Anlagen bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 5).

Abs. 8

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des BGB faßt alle seine den Verein verpflichtenden Beschlüsse im Innenverhältnis nur im Einvernehmen mit mindestens drei Stimmen des Gesamtvorstandes, wenn es sich um Werte von bis zu 5 % (fünf vom Hundert) des anläßlich der letzten Jahreshauptversammlung beschlossenen Jahresetats handelt, mit mindestens sechs Stimmen des Gesamtvorstandes, wenn es sich um Werte über 5 % handelt.

Abs. 9

Über jede Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Zu jeder Vorstandssitzung lädt der 1. oder 2. Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen ein.

Abs.10

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

Der 1. Vorsitzende

repräsentiert den Verein nach außen hin, er leitet sämtliche Versammlungen, deren Einberufung ihm ebenfalls obliegt, und überwacht die Geschäftsführung des Gesamtvorstandes.

Der Schriftführer

erledigt die Schriftsachen des Vereins und protokolliert jede Sitzung. Er stellt die Anwesenheitsliste auf. Die Versammlungsniederschriften sind von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Der Schatzmeister

führt die Kassengeschäfte und das Mitgliederverzeichnis. Er zieht die Beiträge ein und erledigt die geldlichen Verpflichtungen. Ausgaben, die inhaltlich und der Höhe nach nicht durch den beschlossenen Haushaltsplan gedeckt sind, bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

Dem Hauswart

obliegt die Betreuung des Clubhauses und die Überwachung der mit den für Platz und Clubhaus zuständigen Personen getroffenen Vereinbarungen.

Der Sportwart und der Jugendwart

regeln den gesamten Spielbetrieb nach der vom Vorstand beschlossenen Spiel und Platzordnung sowie die Meisterschafts und Freundschaftsturniere; sie führen die Rangliste und benennen die Turniermannschaften und ihre Mitglieder.

Dem Hallenwart

obliegt die Verwaltung der Tennishalle.

Alle übrigen Vorstandsmitglieder unterstützen und vertreten die oben genannten Vorstandsmitglieder in allen ihren jeweiligen Funktionen.

Abs. 11

Nebenamtlich werden von der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer zur jährlichen Prüfung der Ein- und Ausgaben des Vereins gewählt. Über die Prüfung ist Protokoll zu führen.

Die Kassenprüfer berichten in der Hauptversammlung über die Prüfung und stellen im Falle ordnungsgemäßer Geschäftsführung Antrag auf Entlastung.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Abs. 1

Alljährlich ist in den ersten drei Monaten des neuen Jahres eine Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mit Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich geschehen. Anträge zur Tagesordnung und allgemeine Anträge müssen sieben Tage, Anträge zu § 6 Abs. 2 müssen 14 Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand entscheidet, ob nicht fristgerecht eingebrachte Anträge in der Hauptversammlung behadelt werden sollen oder nicht.

Abs. 2

a. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, hilfsweise vom ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

b. Bei allen Abstimmungen, außer Satzungsänderungen und Auflösung, entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.

c. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind persönlich und nicht übertragbar.

Abs. 3

Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der aktiven erwachsenen Mitglieder unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.

Abs. 4

Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat stets folgende Punkte zu enthalten:

1. Bericht des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Sportwartes,

2. Bericht der Kassenprüfer,

3. Entlastung des Vorstandes,

4. Wahl des Vorstandes,

5. Wahl der Kassenprüfer,

6. Haushaltsplan, Festsetzung der Beiträge (für den Fall einer beabsichtigten Umlage ist dies unter diesem TOPunkt anzukündigen),

7. Anträge (allgemeine Anträge),

8. Verschiedenes.

Abs. 5

Die Haupt und außerordentlichen Versammlungen beschließen außerdem mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen über Pachtung, Kauf, Verkauf von Grundtücken, Errichtung von Spielplätzen und den Bau weiterer Anlagen sowie über Anträge und ihr durch die Satzung sonst zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 8 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten herbeigeführt werden. Bei etwaiger Auflösung bestimmt die Versammlung eine Kommission, die die Abwicklung der Geschäfte vorzunehmen hat. Es ist gemäß § 1 Abs. 8 zu verfahren.

§ 10 – Satzungsänderung

Tag der Errichtung dieser geänderten Satzung ist der 8. Oktober 2010. Die bisherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Änderungen können nur in Mitglieder- und außerordentlichen Versammlungen erfolgen und werden mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.